Kurze Zusammenfassung
Dieses Video erklärt, wie Finanzämter und andere Behörden in Deutschland und weltweit auf Bankkonten zugreifen können. Es werden drei verschiedene Methoden vorgestellt: der automatisierte Kontenabruf, das Einzelauskunftsersuchen und der automatisierte Austausch von Kontodaten. Das Video beleuchtet auch ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das die Rechtmäßigkeit des automatisierten Datenaustauschs bestätigt.
- Finanzämter und andere Behörden können auf Bankkonten zugreifen.
- Es gibt drei Methoden: automatisierter Kontenabruf, Einzelauskunftsersuchen und automatisierter Datenaustausch.
- Das Bundesfinanzhofs-Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit des automatisierten Datenaustauschs.
Automatischer Kontenabruf
Seit 2002 können Finanzbehörden einen automatisierten Kontenabruf durchführen. Dieser Abruf beinhaltet keine Kontostände oder Transaktionsdaten, sondern nur allgemeine Informationen wie Name, Geburtsdatum, Anzahl der Konten und deren Einrichtungs- und Löschungsdatum. Die Behörden können daraus Rückschlüsse ziehen, aber keine Personen direkt überführen. Auch andere Behörden wie die Arbeitsagentur, Gerichtsvollzieher, Stadtverwaltung, Sozialämter und Zollbehörden sind berechtigt, einen Kontenabruf durchzuführen.
Einzelauskunftsersuchen
Gemäß Paragraph 93 der Abgabenordnung können Finanzbehörden Steuerzahler auf Anfrage nach steuerlich relevanten Informationen fragen. Kommen diese ihrer Pflicht nicht nach, dürfen die Behörden auch Dritte wie Banken direkt befragen. In diesen Fällen können die Behörden detaillierte Informationen zu Kontoständen, Ein- und Auszahlungen sowie einzelnen Transaktionen einsehen. Die Finanzbehörde muss jedoch zunächst den Steuerzahler selbst nach den benötigten Informationen fragen. Nur wenn diese Aufklärung nicht zum Ziel führt, darf das Einzelauskunftsersuchen genutzt werden.
Automatischer Austausch von Kontodaten
Das Finanzkonteninformationsaustauschgesetz regelt den automatisierten Austausch von Kontodaten mit über 100 Ländern. Dieser Austausch beinhaltet nicht nur persönliche Daten des Kontoinhabers, sondern auch Kontostand, Rückkaufswerte von Versicherungsverträgen sowie Zinsen, Dividenden und andere Einkünfte. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigte die Rechtmäßigkeit dieses Datenaustauschs, obwohl es einen Eingriff in die Grundrechte der Kläger darstellt. Das staatliche Interesse an einer wirksamen Steuererhebung überwiegt jedoch.